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Verkehrssicherheit
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen
Grundsätzlich ist immer der Eigentümer eines Grundstückes für die Verkehrs-
sicherheit der darauf befindlichen Bäume verantwortlich und haftbar:
- "Derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück hat, hat dafür zu
sorgen, dass von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere
ausgeht, ........ (BGH, 21.03.2003)." D. h., Der "Baumeigentümer" hat
grundsätzlich die allg. Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um die
Schädigung anderer zu verhindern .....
- "Bei Schäden durch Bäume haftet (daraus resultierend) der für den Zustand
des Baumes verantwortliche Baumeigentümer wegen Verletzung seiner
Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB, Schadensersatzpflicht wegen
Pflichtverletzung)."
Voraussetzung hierfür im Schadensfall ist, dass ein für jeden besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen offensichtlich erkennbares Risiko
oder Krankheitsbild eines Baumes vorgelegen hat und ignoriert wurde:
- "Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt immer dann
vor, wenn Anzeichen verkannt, übersehen oder ignoriert (Tatbestand der
Fahrlässigkeit) worden sind, die auf eine Gefahr durch den Baum hinweisen
(BGH, 21.01.1965)."
- "...... Privatleute müssen nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen
Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es kann auch nur eine gründliche
Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden (z. B.
abgestorbene Teile, Rindenverletzungen, sichtbarer Pilzbefall). Nur wenn danach
Probleme erkannt werden, muss ein Baumfachmann hinzugezogen werden. ........."
(OLG Oldenburg, Az.: 12 U 7/17, Hinweisbeschluss vom 11.05.2017)
Ausgenommen hiervon sind u. a. Waldgrundstücke und Schnellumtriebsplantagen
abseits von solchen als explizit als öffentlich ausgewiesenen Wegen etc.. Hier spricht
man von einem sog. "Risiko des alltäglichen Lebens". D. h., wenn Sie sich bei Sturm
im Wald aufhalten, tragen Sie hierfür alleine die Verantwortung im Falle eines
Schadensereignisses, da Sie hier immer mit Windschäden und Gefahren zu rechnen
haben ("Eine Verkehrssicherungs- und Haftungspflicht eines Waldeigentümers für
typische Waldgefahren besteht grundsätzlich nicht. .......... (OLG Hamm, 2007").
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